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Satzung des Vereins
„Dorf – Jugend – und Sportverein Pechtelsgrün e.V."


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Januar 2006 in Pechtelsgrün.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach eingetragen werden (Registernummer VR 1027 am 03.02.2006)

Der Verein beschließt folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dorf- Jugend- und Sportverein Pechtelsgrün e. V."

2. Er hat seinen Sitz in Lengenfeld, OT Pechtelsgrün. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins Der Verein „Dorf- Jugend- und Sportverein Pechtelsgrün e.V." dient mit seiner Tätigkeit:

1. das Leben in der dörflichen Gemeinschaft zu fördern
2. das Brauchtum zu pflegen
3. die gesellschaftlichen Aktivitäten aller Dorfbewohner zu fördern
4. die Jugendarbeit im Dorf zu fördern
5. unter dem Aspekt der Gemeinnützigkeit die Flächen und Gebäude innerhalb
des Ortsteiles Pechtelsgrün in ihrer Erhaltung zu unterstützen
6. den Freizeitsport zu fördern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Führung einer Ortschronik, die Organisierung von Heimat-Dorf-und Sportfesten, die Durchführung von Arbeitseinsätzen zur Verschönerung und Sauberhaltung des Dorfbildes, die Betreuung der Jugend bei Jugendprojekten und die Schaffung und Pflege eines Bolzplatzes für die Jugendlichen.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sie haben jedoch
Anspruch auf Auslagenersatz gemäß sächsischem Reisekostenrecht. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Auslagenvergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen und das 12. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder und bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den
Vorstand.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit der Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Das Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn auf zweimalige Mahnung hin der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Zweckgebundene Spenden können in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden.

§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a. Mitgliederversammlung b. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- Wahl und Abwahl des Vorstandes - Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes

- Beschlussfassung über den Jahresabschluss

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes- Erlass der Beitragsordnung, wenn sie nicht Bestandteil der Satzung ist

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins

- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Zwecke oder den Rückzug aus
bestehenden Zwecken des Vereins

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie
tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel aber einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen
nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei
Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist Beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit, die des
Stellvertreters. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

1. Über die Änderungen des Vereinszweck (die immer eine Satzungsänderung nach sich
zieht) und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Zweckänderung und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke wird das gesamte Vermögen gemeinnützigen Zwecken
zugeführt. Beschlüsse über die zukünftigen Veränderungen des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Pechtelsgrün, 09.02.2006

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