Satzung des Vereins
„Dorf – Jugend – und Sportverein Pechtelsgrün e.V."
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Januar 2006 in
Pechtelsgrün.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach
eingetragen werden (Registernummer VR 1027 am 03.02.2006)
Der Verein beschließt folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Dorf-
Jugend- und Sportverein Pechtelsgrün e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Lengenfeld, OT Pechtelsgrün. Der Verein soll in
das
Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein „Dorf- Jugend- und Sportverein
Pechtelsgrün e.V." dient mit seiner Tätigkeit:
1. das Leben in der dörflichen Gemeinschaft zu fördern
2. das Brauchtum zu pflegen
3. die gesellschaftlichen Aktivitäten aller Dorfbewohner zu fördern
4. die Jugendarbeit im Dorf zu fördern
5. unter dem Aspekt der Gemeinnützigkeit die Flächen und Gebäude
innerhalb
des Ortsteiles Pechtelsgrün in ihrer Erhaltung zu unterstützen
6. den Freizeitsport zu fördern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Führung einer
Ortschronik, die Organisierung von Heimat-Dorf-und Sportfesten, die
Durchführung von Arbeitseinsätzen zur Verschönerung und Sauberhaltung
des Dorfbildes, die Betreuung der Jugend bei Jugendprojekten und die
Schaffung und Pflege eines Bolzplatzes für die Jugendlichen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet
werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sie haben
jedoch
Anspruch auf Auslagenersatz gemäß sächsischem Reisekostenrecht. Es darf
keine
Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Auslagenvergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die die Ziele des
Vereins unterstützen und das 12. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder,
die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder und bedürfen
der
schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und
Annahme durch den
Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem
Vorstand mit der Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören.
Das Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn auf zweimalige Mahnung hin der Jahresbeitrag nicht bezahlt
wird. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die
Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins
1. Es
ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Zweckgebundene Spenden können in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a.
Mitgliederversammlung b. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die
Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes - Beratung über den Stand und die
Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes - Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes- Erlass der Beitragsordnung, wenn sie
nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Zwecke oder den Rückzug aus
bestehenden Zwecken des Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der
vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
eingeladen. Sie
tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel aber einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der
Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5
Wochen
nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder
anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist
eine
Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer
unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie bilden den
Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei
Mitglieder des Vorstandes.
3. Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der
Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist
Beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit, die des
Stellvertreters. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und
von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über die Änderungen des Vereinszweck (die immer eine Satzungsänderung
nach sich
zieht) und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu
Zweckänderung und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern
bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung
zuzuleiten. Für die
Beschlussfassungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
2.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder
bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke wird das gesamte Vermögen gemeinnützigen
Zwecken
zugeführt. Beschlüsse über die zukünftigen Veränderungen des Vermögens
dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Pechtelsgrün, 09.02.2006
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